Impressum
Lumina Events
inh. Fabian Przybilski
Kriemhildenstraße 10
67240 Bobenheim-Roxheim
Deutschland
Telefon: +49 157 3313 0 111
E-Mail: info@Lumina-events.de
Zuständiges Finanzamt: Ludwigshafen
Steuernummer: 27 131 81926
AGB
§1 GELTUNGSBEREICH
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Lumina Events (nachfolgend auch Auftragnehmer genannt) und ihren Vertragspartnern, die Sach-, Dienst- oder Werkleistungen oder sonstige Leistungen von Lumina Events bestellen (nachfolgend auch Auftraggeber genannt). Diese AGB erfassen damit insbesondere den Geschäftsbereich der Vermietung von Veranstaltungstechnik wie auch den Geschäftsbereich der Überlassung von Personal bzw. der kompletten Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungstechnik. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich oder schriftlich ohne ausdrückliche Bestätigung oder Vollmacht der Geschäftsführung Nebenabsprachen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den schriftlichen Inhalt des Vertrages hinausgehen.
§2 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS, FRISTEN UND TERMINE
Die Angebote der Firma Lumina Events sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Sie haben eine Gültigkeit von 4 Wochen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Lumina Events oder durch Ausführung nach Auftragserteilung des Auftraggebers zu Stande. Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungfristen und -termine sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich Lumina Events bestätigt sind. Der Beginn der vom Auftragnehmer bestätigten Fristen bzw. Termine setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung von Fristen bzw. Terminen durch den Auftragnehmer setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (wie z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze), auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nichterfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Auftraggebers vom Auftrag zurückzutreten bleibt davon unberührt, sofern durch die Verzögerung die Leistung für den Auftraggeber nicht mehr verwendbar ist. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insgesamt jedoch höchstens bis zur Höhe des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruht.
§3 LEISTUNGSUMFANG BEI VERMIETUNG
Im Falle der Vermietung von Gegenständen, beginnt die Mietzeit mit dem Tage der Abholung und endet mit der Rückgabe der gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe können während der Geschäftszeiten oder nach Vereinbarung erfolgen. Ein angegebener Tagesmietpreis bezieht sich auf die Dauer der Mietzeit, sofern vertraglich nicht eine Abrechnung nach Nutzungstagen vereinbart ist. Angebrochene Tage werden als volle Tage berechnet. Die vereinbarte Rückgabezeit (Tag und Uhrzeit) ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist die Firma Lumina Events hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, den der Firma Lumina Events durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Firma Lumina Events verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben. Die Übergabe erfolgt im Lager der Firma Lumina Events, soweit kein Transport zum Veranstaltungsort vereinbart oder erforderlich ist. Bei der Abholung der gemieteten Gegenstände ist die Ausweisung durch Bundespersonalausweis erforderlich. Die Abholung kann nur durch volljährige Personen erfolgen. Die Firma Lumina Events ist zur Instandhaltung der Mietsache und Beseitigung von Sachmängeln während der Mietzeit berechtigt, jedoch – unbeschadet des gesetzlichen Rechts des Mieters auf Mietminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag – nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Mängel unverzüglich anzuzeigen und ihm die Feststellung und Beseitigung von Mängeln zu ermöglichen, insbesondere zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu verschaffen. Reparatureingriffe des Auftraggebers sind nicht gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei der Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtigen Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt im Zweifel als Bestätigung des Einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
§ 4 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Gegenstände, die dem Auftragnehmer (z.B. als Mieter) übergeben sind, sind pfleglich, sachgerecht und bestimmungsgemäß zu behandeln und dürfen ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Eine übermäßige Inanspruchnahme ist zu vermeiden. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Die Gegenstände sind im sauberen, einwandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches in Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Auftraggeber den üblichen Marktpreis zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der Neuwert bzw. Marktpreis sei. Die technischen Anlagen sind nicht versichert. Der Auftraggeber haftet für die von ihm nach dem Vertrag bereitzustellenden Helfer (z.B. bei Auf- und Abbau) in jedem Fall nach § 278 BGB, also wie für eigenes Verschulden. Anweisungen des Personals des Auftragnehmers ist unbedingt zur folgen. Die Nichteinhaltung der vorstehenden Pflichten berechtigt die Lumina Events - unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz für dadurch entstehende Schäden – zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Auftrags. Bei jedem Auftrag, also auch wenn der Auftrag mit Personal des Auftragnehmers durchgeführt wird , hat der Auftraggeber für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Anlagen Sorge zu tragen; für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen; die technischen Anlagen während des gesamten vertraglichen Zeitraums der Verwendung (d.h. vom Aufbau bis zum Abbau, einschließlich etwaiger Zeiten, in denen die Technik nicht genutzt wird) gegen unbefugten Gebrauch, Beschädigungen, Diebstahl u.ä. zu schützen; die technischen Anlagen vor dem Einfluss von Wetter (Sonne und Regen), Staub, Publikumseinflüssen usw. zu schützen; werden technische Anlagen des Auftraggebers während des Auftrags grob verschmutzt (z. B. durch Staub, Sand, Flüssigkeiten), ohne dass dies ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und dessen Erfüllungsgehilfen liegt, so werden für die Reinigung pauschal 20,- € pro angefangene Stunde berechnet. Das Recht des Auftragnehmers auf Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Schaden (Reinigungsaufwand) nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale ist.
§5 ANSPRÜCHE DES AUFTRAGGEBERS
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Fall der Miete von technischen Anlagen setzen voraus, dass der Auftraggeber die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache gem. § 3 überprüft hat bzw. ein später auftretenden Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.)
ohne Fachpersonal von der Firma Lumina Events wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen, es sei denn Mängel sind nachweisbar ausschließlich auf Defekte der Geräte vor Inbetriebnahme zurückzuführen. Liegt ein Sachmangel vor, so ist die Firma Lumina Events nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur bzw. zur Nacherfüllung berechtigt. Ist der Auftragnehmer zum Austausch oder Reparatur bzw. zur Nacherfüllung nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind im Übrigen ausgeschlossen. Gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, insb. Mangelfolgeschäden. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind
a) solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Firma Lumina Events einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruht,
b) Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) Verzugsschäden und
d) Schäden im Falle der Nichteinhaltung von gegebenen Garantien oder zugesicherten Eigenschaften.
Soweit die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter der Firma Lumina Events sowie ihrer Erfüllungsgehilfen.
§6 PREISE/ZAHLUNGEN
Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste ohne Abzüge: Alle angegebenen Preise sind Bruttopreise. Die Firma Lumina Events behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
a) Stornierung
Wird ein bereits erteilter Auftrag storniert, werden je nach Zeitpunkt die folgenden Abstandsgebühren fällig. Maßgeblich ist dabei der Eingang der Stornierung bei der Firma Lumina Events.
aa) bei bloßer Vermietung von technischen Geräten
– bis 30 Tage vor Mietbeginn – 20% des Mietpreises
– bis 20 Tage vor Mietbeginn – 35% des Mietpreises
– bis 7 Tage vor Mietbeginn – 55% des Mietpreises
– bis 2 Tage vor Mietbeginn – 85% des Mietpreises
bb) im Übrigen (v.a. Bei der Bestellung von Personal und bei der Planung von Anlagen)
– bis 30 Tage vor der Veranstaltung – 20% der vereinbarten Vergütung
– bis 20 Tage vor der Veranstaltung – 35% der vereinbarten Vergütung
– bis 7 Tage vor der Veranstaltung – 55% der vereinbarten Vergütung
– bis 2 Tage vor Mietbeginn – 85% der vereinbarten Vergütung
b) Zahlungsmodalitäten
Soweit nichts anders vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Abgabe der Ware im Lager der Firma Lumina Events oder nach dem Ende der vereinbarten Dienstleistung noch am Veranstaltungsort vollständig zu begleichen Zahlungen haben in Bar oder per Überweisung auf das Firmenkonto der Lumina Events zu erfolgen.
Ist im Einzelfall nachträgliche Zahlung vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug als vereinbart.
c) Aufrechnung
Der Auftraggeber kann nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§7 VERKAUF
Verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Lumina Events. Im Falle des Verkaufs von gebrauchten Geräten an andere Unternehmer wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
§8 RECHTE DRITTER
Der Auftraggeber hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Auftrags Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§9 VERWENDUNG VON TON-, BILD- UND FILMAUFNAHMEN
Ton-, Bild- und Filmaufnahmen, die auf Veranstaltungen der Firma Lumina Events entstanden sind, dürfen von dieser ohne eine vorherige schriftliche Genehmigung des Vertragspartners und dessen Endkunden für eigene Werbezwecke genutzt, verarbeitet und veröffentlicht werden.
§10 DATENSCHUTZ, DATENSICHERUNG
Dem Vertragspartner ist bekannt und er willigt darin ein, dass seine für die Auftragsabwicklung sowie Archivierung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Er stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Diese Verarbeitung geschieht unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG). Sämtliche Daten werde von der Firma Lumina Events vertraulich behandelt. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Lumina Events verpflichtet sich für den Fall des Widerrufs zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten, es sei denn, der Auftragsvorgang ist noch nicht vollständig abgewickelt.
§11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Lumina Events und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist Frankenthal. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag Verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Frankenthal.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Alle Angaben ohne Gewähr!
AGB für Ticketkäufe
§ 1 Geltungsbereich der Hausordnung
Die Hausordnung gilt für den Besuch einer Veranstaltung der Firma Lumina Events, Kriemhildenstraße 10, 67240 Bobenheim-Roxheim, Deutschland (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätzen und Wegen zur Veranstaltungsstätte. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der/die Besucher:in die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsstätte in sonstigen Fällen betreten wird.
§ 2 Hausrecht
Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
§ 3 Einlass der Besucher:innen
Einlass ist nur für Besucher:innen ab 16 Jahren gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern. Für Minderjährige (16-/17-jährige Personen) gilt zusätzlich folgende Einlassregeln: Einlass erfolgt nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person (mindestens 18 Jahre alt) und mit einem sog. „Muttizettel“, d.h. 16-/17-jährige Personen ohne Erziehungsbeauftragten oder „Muttizettel“ erhalten keinen Einlass. Eine erziehungsbeauftragte Person darf höchstens zwei 16-/17-jährige Personen begleiten. Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original gewährt und nur dann, wenn der/die Besucher:in die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt. Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich. Der/die Besucher:in willigt in Kontrollmaßnahmen seiner/ihrer Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn der/die Besucher:in keine gültige Eintrittskarte besitzt, der/die Besucher:in die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert, der/die Besucher:in eine Kontrollmaßnahme seiner/ihrer Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert, der/die Besucher:in erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln steht, der/die Besucher:in Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 5) bei sich führt, gegen den/die Besucher:in ein Hausverbot besteht, der/die Besucher:in erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften, der/die Besucher:in im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder im Übrigen der/die Besucher:in erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen. In diesem Fall hat der/die Besucher:in keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt. Mit dem Kauf von Eintrittskarten nehmen die Ticketkäufer:innen zur Kenntnis, dass gesetzliche Bestimmungen und Vorgaben zum Einlass zur Veranstaltung vom Veranstalter umgesetzt werden müssen und nicht zum Kaufrücktritt berechtigen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen und Vorgaben zum Einlass wird der Zutritt zur Veranstaltung nicht gewährt werden.
§ 4 Aufenthalt des Besuchenden auf dem Veranstaltungsgelände
Der/die Besucher:in hat die Eintrittskarte nach Einlass bei sich zu führen und auf diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Der/die Besucher:in hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden. Es ist dem/der Besucher:in verboten, den Veranstaltungsablauf zu stören, in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen, strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften, andere Besucher:innen (insbesondere durch „Crowd-Surfen“, „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder Ähnliches) zu gefährden, Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden, Anlagen und Einrichtungen, Bäume usw. zu beschmieren, zu bekleben, zu beschädigen oder zu entfernen, Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu beschädigen oder zu besteigen, Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem/de rBesucher:in zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein, das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen, Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde, menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB), ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikel und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen, Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde, außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten, oder Pfand bzw. Pfandgefäße zu sammeln und/oder zu erbetteln; bei Verstoß wird das gesammelte Pfand konfisziert und ein Hausverbot erteilt. Dies gilt für den Bereich, in dem der Veranstalter das Hausrecht ausübt. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den/die Besucher:in aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der/die Besucher:in keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt. Ein Verstoß kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden entsprechend strafrechtlich verfolgt. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 5 Verbotene Gegenstände
Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den/die Besucher:inverboten: Waffen aller Art, Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses verwendet werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck dienen (z.B. Rucksack), Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und Legal Highs (z.B. Badezusätze), soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt, Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches, Laserpointer, Ätzende oder leicht entzündbare Substanzen (z.B. Sprüh-Deos, Haarspray), Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte, Stangen oder Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich, sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich über die Webseite der Veranstaltung zugelassen, einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen), Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen), Kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände (soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, rassistische, fremdenfeindliche, links- und rechtsradikale Propagandamittel, insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen, Masken (z.B. Sturmhauben), die nicht ersichtlich kostümierenden Zwecken dienen und Motorradhelme, elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen (z.B. ist ein Mobiltelefon erlaubt), Getränke und Speisen jeder Art, soweit der/die Besucher:in nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der/die Besucher:in hat die Ausnahme zu belegen. Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter, Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel), Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge, Tiere jeder Art und Größe, sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen. Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
§ 6 Aufzeichnungen des Veranstalters
Mit Betreten des Geländes erklärt sich der/die Besucher:in einverstanden, dass Foto-, Film- und Videoaufnahmen von ihm/ihr gemacht und für Marketingmaßnahmen im Print- und Onlinebereich (darunter soziale Netzwerke/Medien) des Veranstalters genutzt werden. Aufnahmen von Sicherheitskameras werden 7 Tage gespeichert und anschließend gelöscht, Sicherheitstechnisch relevante aufnahmen werden unter Vorbehalt gespeichert um zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
§ 7 Zahlung auf dem Veranstaltungsgelände
Der Veranstalter behält sich vor Zahlungsarten nach seinem Ermessen anzubieten. Zur Verhinderung von Missbrauch können an allen Pfandrückgabemöglichkeiten nur selbstständig erworbenen Gebinde zurückgetauscht werden.
§ 8 Sicherheit:
Rettungswege, Anweisungen, Lärm, Witterungseinflüsse, Sperrung/Räumung Dem/der Besucher:in wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Eintritt in das Veranstaltungsgelände mit den vorhandenen und gekennzeichneten Rettungswegen vertraut zu machen. Fluchtwege; Rettungswege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der/die Besucher:in wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher:innen die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet, soweit der/die Besucher:in dadurch nicht wesentliche Teile der Veranstaltung selbst nicht mehr erleben kann. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der möglichen Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens kann/muss der Veranstalter den Zutritt vorübergehend beschränken, ohne dass dies einen Anspruch auf ganze oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet; der Kartenkauf begründet insoweit nicht den Anspruch auf jederzeitigen Zutritt zu allen Veranstaltungsbereichen.
§ 9 Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet für bei dem/der Besucher:in verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für bei dem/der Besucher:in verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher:innen regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Für bei dem/der Besucher:in vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.
Stand der AGB: 15. Oktober 2023